Hausordnung
Hausordnung
Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme
aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachstehende
Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages einzuhalten.
Lüftung der Wohnung
Die Wohn- und Nebenräume sind regelmäßig und ausreichend zu lüften. Als optimale Lüftungstechnik wird die Stoßlüftung empfohlen.
Hausmüll
Für die Entsorgung des Hausmülls sind ausschließlich die vorgehaltenen Müllbehälter zu benutzen. Es dürfen keinerlei Gegenstände neben den Behältern abgelegt werden. Durch Mieter oder deren Besucher verursachte Verunreinigungen sind durch den betreffenden Mieter unverzüglich zu beseitigen. Die behördlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Landkreises über die Abfallbeseitigung, vor allem hinsichtlich der Abfallsortierung, sind einzuhalten.
Zur Vermeidung von Ungezieferbefall sind Küchenabfälle vom Mieter regelmäßig in die dafür vorgesehenen Müllbehältnisse zu entsorgen. In der Zwischenzeit sind die Abfälle in der Wohnung (nicht im Treppenhaus oder auf Balkonen und Kellern) in verschlossenen Behältern aufzubewahren.
Reinigung, Ordnung und Sauberkeit
Die Reinigung der Treppenhäuser und Hausflure (Kleine Hausordnung) geschieht im Wechsel der Mieter untereinander. Die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Räume, Flächen, Wege und Plätze (Große Hausordnung) ebenso die Raum- und Streupflicht im Winter auf den Fußweg zum Eingangsbereich obliegt den Mieter im Wechsel mit den übrigen Mietern des Hauses. Die Durchführung des Winterdienstes für die Hauptfußwege erfolgt durch eine vom Vermieter beauftragte Firma. Die dadurch entstehenden Kosten werden gemäß § 27 II.BV gegenüber dem Mieter abgerechnet.
Der Vermieter behält sich vor, durch einseitige Erklärung dem Mieter die Durchführung der großen und kleinen Hausordnung aufzuerlegen, wenn dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist.
Soweit eine Durchführung durch den Mieter nicht möglich ist bzw. die Durchführung durch den Mieter dauerhaft (mindestens 2x in Folge) vernachlässigt wird, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die vertragsgemäße Durchführung der Hausordnung durch einen Reinigungsdienst zu veranlassen.
Grobe Verschmutzungen durch Bewohner oder deren Besucher in den gemeinschaftlichen Räumen sind von diesen jedoch umgehend zu beseitigen. Insbesondere nach Wohnungsbezug / -auszug sind das Treppenhaus und die weiteren betroffenen gemeinschaftlichen Räumlichkeiten anschließend durch Verursacher zu reinigen.
Sperrmüll darf nicht in den Restmüllbehältern entsorgt werden und ist auch nicht am Behälterstandort abzustellen. Es ist nicht gestattet Sperrmüll oder andere Gegenstände in den Kellergängen und Gemeinschaftsräumen zu lagern. Müssen dort abgestellte Gegenstände durch die Verwaltung- und Baugesellschaft entsorgt werden, ist dieses kostenpflichtig.
Eine Sperrmüllentsorgung kann nach Anmeldung über die Stadtbetriebe Waltershausen kostenlos erfolgen. Die aktuellen Regelungen und Hinweise entnehmen Sie bitte der Abfallfibel des Landkreises.
Abwesenheit des Mieters
Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung hat der Mieter dafür zu sorgen, dass ein Dritter die Wohnung beaufsichtigt und diese bei Gefahr in Verzug jederzeit zugänglich ist.
Wasser- und Brandschutz
Die Haustüren sind geschlossen zu halten.
Der Mieter hat darauf zu achten, dass keine Wasserschäden entstehen. In den Küchenspülen, Badabläufen und Toiletten dürfen Abfälle, schädliche Flüssigkeiten u. ä. nicht hinein geworfen oder gegossen werden. Badewanne bzw. Duschen dürfen nicht mit Säuren oder sonstigen ätzenden Flüssigkeiten gereinigt werden. Die Beseitigung von Verstopfungen oder Abflussleitungen, die auf schuldhaftes Verhalten des Mieters zurückzuführen sind, gehen zu dessen Lasten.
Leicht entzündliche und feuergefährliche Gegenstände und Stoffe dürfen in den Keller und auf dem Boden nicht aufbewahrt werden. Zur Vermeidung von Brandgefahren dürfen Keller und Böden nicht mit offenen Licht betreten werden; das Rauchen im Treppenhaus, in den Kellerräumen und auf dem Boden ist nicht gestattet.
Brennholz und Kohle für genehmigte Öfen/Kaminöfen darf nur im wohnungszugehörigen Keller gelagert werden. Auf dem Boden ist eine Lagerung von Brennholz und Kohle verboten.
Trocknen von Wäsche
Das Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist generell untersagt und hat nur an den dafür vorgesehenen Stellen
(Trockenplatz bzw. – boden) zu erfolgen. Auf dem Balkon ist das Trocknen von Wäsche nur bis zur Höhe der Balkonbrüstung gestattet.
Reinigung von Teppichen, Ausschütteln von Kleidungsstücken u. a. Gegenständen
Teppiche, Polstermöbel, Betten, Kleidungsstücke, Staubtücher und ähnliches dürfen weder in Treppenhäusern und Hausfluren noch aus Fenstern heraus oder auf Balkonen gereinigt oder ausgebürstet werden, sondern nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen.
Vermeidung von Lärm und sonstigen Sorgfaltspflichten
Die Hausbewohner sind unter anderem zu folgendem verpflichtet:
Ausreichende Beaufsichtigung der Kinder, auch auf den zum Wohngebiet gehörenden Spielplätzen/Grünanlagen.
Vermeidung störender Geräusche durch z.B. die Benutzung nicht schallisolierender Maschinen, durch lärmintensives Türenzuschlagen und Treppenlaufen, durch lautes Musizieren einschließlich Rundfunk- und Fernsehempfang mit belästigender Lautstärke und Ausdauer, vor allem vor 7.00 Uhr, in den Mittagsstunden von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und nach 22.00 Uhr. Rundfunk- und Fernsehgeräte sind mit Zimmerlautstärke zu betreiben.
Bei Feiern aus besonderem Anlass sollten alle Mietbewohner rechtzeitig informiert werden.
Schlagbohrmaschinen dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr und 19.00 Uhr benutzt werden. Das gilt auch für andere geräuschintensive Handwerksarbeiten im Haus.
Waschmaschinen dürfen nach 22.00 Uhr sowie vor 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen vor 8.00 Uhr, nicht benutzt werden.
In Fliesen sowie in die Fußböden darf nicht gebohrt werden. Handelsübliches Zubehör für Bad und Küche ist auch in aufklebbarer Form erhältlich. Im Einzelfall dennoch notwenige Bohrungen an verfliesten Wänden der Wohnung sind fachmännisch zwischen den Fliesen in den Fugenkreuzen bzw. Fugen anzubringen. Beschädigungen der Fliesen sowie anschließend erforderlicher Ersatz derselben gehen zu Lasten des Mieters.
In den Fluren und Treppenhäusern dürfen mietereigene Gegenstände jeder Art aus Gründen der Einhaltung der behördlich verfügten Brandschutzvorschriften nicht abgestellt werden.
Havarie und Störungen
Bei Störungen an Anlagen und/oder Geräten, z.B. Totalausfall der Treppenhaus- und Kellerbeleuchtung, hat der Mieter unverzüglich das Wohnungsunternehmen zu verständigen und zunächst selbst für eine zumutbare Gefahrenabwehr zu sorgen.
Hauszufahrten und –zugänge, Hofräume
Haus- und Hofzugänge und – zufahrten sowie Hofräume sind freizuhalten. In gemeinschaftlich genutzten Räumen wie z. B. Treppenhäuser, Flure, Vorplätze, Wasch- oder Trockenräume und Kellergänge ist das Abstellen von Fahrrädern, Mopeds, Hausrat oder anderen Gegenständen untersagt.
Außenanlagen
Die Außenanlagen und ganz besonders die Grünflächen sind pfleglich zu behandeln, sie sind nicht als Auslauf für Haustiere vorgesehen.
Das Abstellen von mietereigenen Gegenständen und Fahrzeugen jeder Art auf gebäudezugehörigen Flächen ist – sofern dieses nicht extra dafür ausgewiesen sind – nicht gestattet.
Schutz des Hauses
Das Haus ist nachts – insbesondere in der Zeit von 22.00 Uhr – 07.00 Uhr – verschlossen zu halten.
Einhaltung der Hausordnung
Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Sie kann bei mehrfacher Nichtbefolgung vertragsauflösende Wirkung.